Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen / Angebot

1. Jedem Vertrag liegen unsere nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

3. Unsere Angebote sind freibleibend.

4. Proben und Muster bleiben unser Eigentum.

§ 2 Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Verkaufsstelle frei LKW oder - soweit angegeben - einschließlich Fracht frei Empfangsstelle und der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der Fracht, sowie anderer Nebenkosten erfolgt zu unseren gültigen Preislisten und Haustarifen. Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Preiserhöhungen bei Kraftstoffen auftreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

2. Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter usw.) sowie die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials trägt der Käufer.

§ 3 Zahlung und Aufrechnung

1. Unsere Forderungen sind binnen 14 Tage nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug fällig.

2. Die Entgegennahme von Wechseln, zu der wir nicht verpflichtet sind, geschieht erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB zu verlangen.

4. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die Vermögenssituation des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen.

5. Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die fällig sind und von uns nicht bestritten oder die rechtskräftig festgelegt sind.

§ 4 Gefahrenübergang, Erfüllungsort

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald sie auf unserem Betriebsgelände verladen oder an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgehändigt ist, unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns.

2. Führen wir Transportleistungen aus oder versenden wir auf Verlangen des Käufers die Ware, so geht die Sach- und Preisgefahr in dem Augenblick auf den Käufer über, in demdie Ware unser Werk verläßt, sofern diese Gefahren nach den gesetzlichen Bestimmungennicht schon früher auf ihn übergehen.

§ 5 Lieferung

1. Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat derKäufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.2. Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die miteinem LKW von 40t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nichtvorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die entstehenden Mehrkosten zu tragen.3. Mündlich vereinbarte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlichbestätigt sind. Sie werden angemessen verlängert, wenn wir durch Eintrittunvorhergesehener Ereignisse an ihrer Einhaltung gehindert werden.

§ 6 Abnahme

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischenFragen voraus.Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten Teilmengenverpflichtet.

2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, verletzt der Käufer seine Mitwirkungsverpflichtung oder wird auf Wunsch des Käufers ein anderer Lieferteminvereinbart, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den uns insoweitentstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

3. Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurchentstehenden Mehrkosten.In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligenVerschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser inAnnahmeverzug gerät.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die verkaufte Sache bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen ausder Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenneinzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommenwurden und der Saldo festgestellt und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten desKäufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsachezurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vomVertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändungder Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahmeder Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verkaufserlös ist auf die Verbindlichkeitdes Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Jeder ZugriffDritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unaufgefordert und unverzüglichmitzuteilen.

2. Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßenGeschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er uns hiermit denVergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes derVorbehaltsware im Voraus ab.

3. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache erfolgtfür uns. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben wirMiteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltswarezum Rechnungswert der fremden Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sachegilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

4. Wird Vorbehaltsware, die in unserem Eigentum steht, weiterveräußert, tritt uns derKäufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im voraus in Höhe des Anteilsab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbundenoder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desRechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Sachen im Zeitpunkt derVerbindung oder Vermischung. Der Käufer tritt uns hiermit seine im Zusammenhang mitder Veräußerung der durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sacheresultierenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Rechnungswertes derVorbehaltsware ab.

6. Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind,nehmen wir die Abtretung hiermit an. Wir sind zur direkten Abrechnung mit denVertragspartnern bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt, wenn der Käufer seinerZahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer istverpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechnung notwendigen Auskünfte zuerteilen und seinen Vertragspartnern die Abrechnung anzuzeigen und bei diesen auf einedirekte Abrechnung mit uns hinzuwirken.7. Wenn der Wert der aufgrund dieses Paragraphen bestehenden Sicherheiten die zusichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufersinsofern zur Freigabe verpflichtet.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Käufer hat uns Mängel der Sache unverzüglich nach Übergabe schriftlichanzuzeigen.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllungin Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Wareberechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhedes Kaufpreises.

§ 9 Änderungen

Etwaige Änderungen und Zusätze zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeitunserer schriftlichen Bestätigung.

§ 10 Teilweise Unwirksamkeit

1. Sollten einzelne der vorgenannten Bedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksamsein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Inhalt derbeabsichtigten Regelung am nächsten kommt.

§ 11 Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichtsanderes ergibt.

2. Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer Vollkaufmann,eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichesSondervermögen ist, der Gerichtsstand Oranienburg. Wir sind auch berechtigt, amHauptsitz des Käufers zu klagen.